Dropshipping in Deutschland: Was rechtlich wirklich gilt
16. September 2026
Dropshipping wird oft als Geschäftsmodell ohne Risiko verkauft: kein Lager, kein Kapital, keine Logistik. Handelsrechtlich stimmt das — organisatorisch ist das Modell schlank. Rechtlich stimmt es nicht. Wer in Deutschland einen Shop betreibt und Ware aus einem Drittland direkt zum Kunden schicken lässt, sammelt genau die Pflichten ein, die man mit dem Modell auszulagern glaubt.
Dieser Beitrag ordnet, was gilt: welche Rolle Sie rechtlich einnehmen, was seit dem 1. Juli 2026 beim Zoll anders ist, was die EU-Produktsicherheitsverordnung verlangt und wo die häufigsten Abmahnungen herkommen.
Wichtiger Hinweis vorab: Das ist keine Rechts- und keine Steuerberatung. Wir bauen Shops und setzen Pflichtangaben technisch um — ob Ihr konkretes Sortiment, Ihr Lieferant und Ihre Vertragsgestaltung die Anforderungen erfüllen, klären Sie mit einem Anwalt und Ihrem Steuerberater. Die Rechtslage ändert sich, und im E-Commerce ist sie 2026 besonders in Bewegung.
Die Rollen: Wer ist eigentlich wer?
Beim Dropshipping sind drei Parteien beteiligt: Sie als Händler, Ihr Lieferant und Ihr Kunde. Vertragspartner Ihres Kunden sind ausschließlich Sie. Der Lieferant hat mit Ihrem Kunden keinen Vertrag — er erfüllt Ihre Pflicht.
Die IT-Recht Kanzlei beschreibt die Folge präzise: Der Lieferant ist Erfüllungsgehilfe nach § 278 BGB, weshalb der Händler „für ein Verschulden des Lieferanten dem Käufer gegenüber wie für eigenes Verschulden“ haftet. Verzögerte Lieferung, beschädigte Ware, falsches Produkt — das sind immer Ihre Probleme, unabhängig davon, wer sie verursacht hat.
Dazu kommt die zweite Rolle, die viele übersehen: die des Einführers. Nach den amtlichen FAQ des Bundesumweltministeriums zur EU-Produktsicherheitsverordnung ist Einführer jede in der EU niedergelassene Person, die ein Produkt aus einem Drittland in der Union in Verkehr bringt. Bezieht ein Händler direkt von einem Lieferanten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, treffen ihn laut IT-Recht Kanzlei „alle Pflichten des EU-Produktsicherheitsrechts regelmäßig unmittelbar“.
Der Unterschied ist erheblich:
| Bezugsweg | Ihre Rolle | Wesentliche Folge |
|---|---|---|
| Lieferant im EWR | Händler | Sie prüfen Kennzeichnung und Angaben des Herstellers und geben sie korrekt weiter |
| Lieferant außerhalb des EWR | Händler und Einführer | Zusätzlich Prüfpflichten zu Unterlagen, eigene Kennzeichnung, Zoll- und Steuerpflichten |
Gewerbe und Steuern
Dropshipping ist eine gewerbliche Tätigkeit — mit Gewerbeanmeldung, Buchführung und Steuerpflichten wie bei jedem anderen Handel. Umsatzsteuerlich wird es schnell komplex: Warenbewegungen vom Lieferanten direkt zum Endkunden werden regelmäßig als Reihengeschäft eingeordnet, und davon hängt ab, in welchem Land welche Umsatzsteuer anfällt. Das ist kein Thema für eine Faustregel im Internet, sondern für Ihren Steuerberater — bevor der erste Verkauf läuft.
Ein Punkt, der Einsteiger regelmäßig überrascht: die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG (seit 2025 bei maximal 25.000 Euro Vorjahresumsatz und 100.000 Euro im laufenden Jahr) befreit von der Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen — schließt aber den Vorsteuerabzug aus. Einfuhrumsatzsteuer, die beim Import anfällt, bleibt dann eine echte Kostenposition statt eines durchlaufenden Postens. Bei knappen Margen kann das über die Rentabilität entscheiden.
Zoll und Einfuhrumsatzsteuer: die Änderung vom 1. Juli 2026
Das ist die wichtigste Neuerung für jeden, der aus Drittländern bezieht.
Laut Zoll entfällt seit dem 1. Juli 2026 die bisherige Zollfreigrenze für Warensendungen bis 150 Euro aus Nicht-EU-Staaten. An ihre Stelle tritt eine pauschale Zollabgabe von 3 Euro pro Warenkategorie in einer Sendung — ausdrücklich nicht pro Sendung. Der Zoll erläutert das an einem Beispiel: Vier Paar Socken kosten 3 Euro; vier Paar Socken plus Plüschtier plus Ladekabel kosten 9 Euro. Betroffen sind Fernverkäufe aus Drittländern an Verbraucher in der EU bis zu einem Warenwert von 150 Euro; darüber gilt weiterhin der reguläre tarifliche Zollsatz.
Vier Punkte, die in der Praxis zählen:
- Die Einfuhrumsatzsteuer bleibt davon unberührt. Der Zoll stellt klar: 19 beziehungsweise 7 Prozent werden zusätzlich zur pauschalen Zollabgabe erhoben.
- Der Zeitpunkt der Einfuhr entscheidet, nicht der Zeitpunkt der Bestellung. Bestellungen von vor dem Stichtag fallen unter die neue Regelung, wenn die Ware erst danach eingeführt wird.
- Es ist eine Übergangslösung. Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2026/382 des Rates vom 11. Februar 2026 (Amtsblatt vom 18. Februar 2026). Sie gilt nach ihrem Wortlaut befristet vom 1. Juli 2026 bis zum 1. Juli 2028 — so lange, bis die zentrale IT-Infrastruktur der EU-Zollreform einsatzbereit ist; steht sie bis dahin nicht bereit, kann die Frist verlängert werden. Danach soll wieder artikelgenau berechnet werden.
- Eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr ist angekündigt. Der Zoll unterscheidet die pauschale Zollabgabe ausdrücklich von einer „Bearbeitungsgebühr“ (Handling Fee), die spätestens ab November 2026 zusätzlich gelten soll. Ihre Höhe ist Stand September 2026 nicht in einem Rechtsakt festgelegt — kalkulieren Sie sie vorerst als offene Position mit.
Wer selbst importiert, braucht außerdem eine EORI-Nummer: Sie ist laut Zoll erforderlich, um Ein- und Ausfuhren anzumelden, und kostenlos. Ab dem 1. Oktober 2026 ist die Nutzung des Zoll-Portals für den Antrag laut Zollverwaltung verpflichtend; das bisherige Formular 0870 wird dann nur noch in Ausnahmefällen akzeptiert. Für gewerbliche Sendungen gilt zudem: Sämtliche Waren kommerzieller Art müssen mit einer elektronischen Zollanmeldung angemeldet werden.
Wie Einfuhrumsatzsteuer, IOSS-Verfahren und Zollanmeldung im Detail zusammenspielen, haben wir im Beitrag Ware aus China verkaufen: Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Produktsicherheit aufgeschlüsselt.
Produktsicherheit: GPSR, verantwortliche Person, CE
Die EU-Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 — kurz GPSR — gilt laut Bundesumweltministerium seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Sie betrifft Verbraucherprodukte; ausgenommen sind unter anderem Arzneimittel, Lebens- und Futtermittel, lebende Organismen, Beförderungsmittel sowie Antiquitäten und Kunstwerke.
Der zentrale Satz steht in Artikel 16: Ein Produkt darf nicht in Verkehr gebracht werden, „es sei denn, es gibt einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur, der in Bezug auf jenes Produkt für die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Aufgaben verantwortlich ist“. Diese verantwortliche Person kann nach den amtlichen FAQ der Hersteller, der Einführer, ein Bevollmächtigter oder ein Fulfilment-Dienstleister sein. Name beziehungsweise Handelsname und Kontaktdaten einschließlich Postanschrift und E-Mail-Adresse müssen auf dem Produkt, der Verpackung, dem Paket oder in einer Begleitunterlage stehen.
Sitzt Ihr Hersteller in einem Drittland und importieren Sie selbst, sind Sie dieser Wirtschaftsakteur. Ohne eine solche Person in der EU darf das Produkt schlicht nicht angeboten werden.
Für den Shop selbst ist Artikel 19 maßgeblich. Online-Angebote müssen nach den amtlichen FAQ enthalten:
- Kontaktdaten des Herstellers und, falls dieser nicht in der Union niedergelassen ist, der verantwortlichen Person
- Angaben zur Produktidentifikation einschließlich Abbildung
- Warnhinweise und Sicherheitsinformationen
Die IHK Koblenz weist darauf hin, dass diese Angaben in Textform vorliegen müssen und eine bloße Verlinkung nicht genügt. Gebrauchs- und Sicherheitsanweisungen sind in der vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Sprache bereitzustellen — in Deutschland also auf Deutsch. Zur Rückverfolgbarkeit gehört eine klar erkennbare Typen-, Chargen- oder Seriennummer.
Davon zu trennen ist die CE-Kennzeichnung. Sie ist keine allgemeine Pflicht für alle Waren, sondern gilt für Produkte, die unter bestimmte EU-Harmonisierungsvorschriften fallen, etwa Spielzeug, Elektrogeräte oder Maschinen. Sind weder Hersteller noch Bevollmächtigter im EWR ansässig, treffen die Pflichten rund um die CE-Kennzeichnung laut IHK und DGUV den Importeur, der das Produkt erstmals im EWR in Verkehr bringt: Er muss sicherstellen, dass eine Konformitätsbewertung erfolgt ist, dass Konformitätserklärung und technische Unterlagen vorliegen und dass das Zeichen korrekt angebracht ist. Die Marktüberwachung ist in Deutschland Ländersache.
Verpackungsrecht: LUCID
Auch das Verpackungsrecht hat sich 2026 verändert. Seit dem 12. August 2026 gelten laut IHK Schleswig-Holstein die EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 und das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz; das bisherige Verpackungsgesetz ist mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft getreten.
Am Grundsatz ändert das wenig. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister formuliert ihn so: Wer in Deutschland verpackte Waren vertreibt, muss im Verpackungsregister LUCID registriert sein. Dazu kommen Systembeteiligung und Datenmeldung. Wer im Dropshipping-Fall konkret verpflichtet ist, hängt davon ab, wer die Verpackung erstmals in Deutschland in Verkehr bringt — das ist je nach Konstellation der Lieferant oder Sie. Klären Sie das vor dem Start, nicht danach: Eine fehlende Registrierung in der Lieferkette kann den Vertrieb blockieren. Ausführlich haben wir das im Beitrag Verpackungsgesetz für Onlineshops: LUCID, Systembeteiligung, Bußgelder aufgeschrieben.
Gewährleistung, Widerruf und Rücksendungen
Hier liegt der wirtschaftlich unterschätzte Teil des Modells.
Gewährleistung: Bei Neuware beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach § 438 BGB grundsätzlich zwei Jahre ab Ablieferung der Sache. Innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang gilt nach § 477 BGB zugunsten des Verbrauchers eine Beweislastumkehr — zeigt sich in dieser Zeit ein Mangel, wird vermutet, dass er bereits bei Gefahrübergang vorlag. Gegenüber Ihrem Kunden gilt diese Frist in jedem Fall; ob Sie Ihren Lieferanten außerhalb der EU im selben Umfang in Regress nehmen können, hängt allein von Ihrem Vertrag mit ihm ab.
Widerruf: Bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern besteht ein Widerrufsrecht von 14 Tagen (§§ 312g, 355 BGB). Das gilt unabhängig davon, woher die Ware kommt. Wer eine ausländische Rücksendeadresse angibt, sollte laut IT-Recht Kanzlei genau prüfen, unter welchen Voraussetzungen das zulässig ist — sonst wird die Rücksendung faktisch zum Kostenrisiko für den Verbraucher und rechtlich zum Problem für Sie.
Rechnen Sie die Retourenquote deshalb in die Kalkulation ein. Eine Rücksendung, die zurück nach Asien gehen müsste, kann je nach Gewicht und Warenwert schnell teurer werden als der Artikel selbst.
Die häufigsten Abmahngründe
| Auslöser | Worum es geht |
|---|---|
| Unbestimmte Lieferzeit | Art. 246a EGBGB verlangt eine konkrete Angabe. Das OLG München beanstandete „bald verfügbar“ (Az. 6 U 3815/17); auch „sofort lieferbar“ ist angreifbar, wenn die Ware tatsächlich nicht entsprechend versandfertig ist |
| Fehlende Herstellerangaben | Artikel 19 GPSR verlangt Kontaktdaten von Hersteller oder verantwortlicher Person direkt im Angebot |
| Fehlende Registrierung im Verpackungsregister | Betrifft jeden, der verpackte Ware in Deutschland in Verkehr bringt |
| Unvollständige Preisangaben | Laut IT-Recht Kanzlei folgt aus Art. 246a EGBGB in Verbindung mit § 312j Abs. 2 BGB, dass auf anfallende Zollgebühren hinzuweisen ist |
| Unzulässige Widerrufs- oder Rücksendeadressen | Angaben müssen vollständig und praktikabel sein |
| Marken- und Urheberrechte | Fremde Produktbilder und Markennamen aus Lieferantenkatalogen sind ein eigenständiges Risiko |
Der Klassiker bleibt die Lieferzeit. Wer Direktversand aus Asien betreibt und trotzdem „Versand in 1–2 Werktagen“ schreibt, macht eine Angabe, die nicht stimmt — und das ist angreifbar. Die ehrliche Lösung ist unbequem, aber tragfähig: realistische Lieferzeit angeben, sie im Angebot sichtbar platzieren und in der Kommunikation nach dem Kauf wiederholen. Welche Werbeaussagen darüber hinaus abgemahnt werden, steht im Beitrag Werbeversprechen: Was Sie sagen dürfen — und was abgemahnt wird.
Was das für Ihren Shop technisch bedeutet
Aus den Pflichten wird im Shop eine Struktur-Aufgabe. Praktisch heißt das: ein Pflichtangaben-Feld je Produkt für Hersteller beziehungsweise verantwortliche Person, ein Feld für Warnhinweise, sichtbare Lieferzeit auf Produkt-, Warenkorb- und Checkout-Seite, korrekte Preis- und Versandangaben und ein sauber eingebundener Widerrufsprozess. Wer 300 Artikel pflegt, braucht dafür Felder im System — nicht Fließtext in der Beschreibung.
Genau das richten wir ein. nova.02:media ist inhabergeführt, Inhaber ist Marek Stein, Sitz ist Strausberg, wir arbeiten seit 2002 im Web und deutschlandweit remote — über 1.600 Projekte sind daraus geworden. Wir setzen die Pflichtangaben technisch sauber um; die rechtliche Bewertung Ihres Sortiments bleibt Sache Ihres Anwalts.
Welches System dafür passt, hängt vom Sortiment ab — dazu der Vergleich WooCommerce oder Shopify und, falls die Wahl auf Shopify fällt, unsere Seite Shopify einrichten lassen. Was ein Shop kostet, steht im Beitrag Was kostet ein Onlineshop? und in der Übersicht unter Preise. Shop-Funktionen sind ab dem Pro-Paket (1.499 € einmalig, bis 5 Artikel) enthalten, größere Sortimente decken XL (1.999 €, bis 50 Artikel) und XXL (2.999 €, bis 100 Artikel) ab. Für das Sortiment selbst helfen Produktbeschreibungen, die nicht aus dem Lieferantenkatalog kopiert sind, und eine saubere Conversion-Optimierung — denn an der Conversion-Rate entscheidet sich, ob das Modell trägt.
Häufige Fragen
Ist Dropshipping in Deutschland legal? Ja. Dropshipping ist ein zulässiges Handelsmodell – Sie verkaufen Ware, die ein Lieferant direkt an Ihren Kunden versendet. Rechtlich gelten für Sie aber dieselben Pflichten wie für jeden anderen Onlinehändler: Gewerbeanmeldung, Impressum, Widerrufsrecht, Gewährleistung und Produktsicherheit. Der Lieferant gilt dabei als Erfüllungsgehilfe; laut IT-Recht Kanzlei haftet der Händler nach § 278 BGB für dessen Verschulden wie für eigenes.
Werde ich beim Dropshipping aus China zum Importeur? In der Regel ja. Nach der EU-Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 ist Einführer, wer ein Produkt aus einem Drittland in der Union in Verkehr bringt. Bezieht ein Händler Ware direkt von einem Lieferanten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, treffen ihn laut IT-Recht Kanzlei die Pflichten des EU-Produktsicherheitsrechts regelmäßig unmittelbar – dazu gehören die Prüfung der Herstellerunterlagen und die eigene Kennzeichnung.
Was hat sich am 1. Juli 2026 beim Zoll geändert? Seit dem 1. Juli 2026 entfällt laut Zoll die bisherige Zollfreigrenze für Warensendungen bis 150 Euro aus Nicht-EU-Staaten. Stattdessen wird bei Fernverkäufen an Verbraucher in der EU eine pauschale Zollabgabe von 3 Euro pro Warenkategorie in einer Sendung erhoben – nicht pro Sendung. Die Einfuhrumsatzsteuer von 19 beziehungsweise 7 Prozent bleibt daneben bestehen.
Brauche ich eine verantwortliche Person in der EU? Nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2023/988 darf ein Produkt nur in Verkehr gebracht werden, wenn es einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur gibt, der für die Aufgaben nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 verantwortlich ist. Laut den amtlichen FAQ des Bundesumweltministeriums kann das der Hersteller, der Einführer, ein Bevollmächtigter oder ein Fulfilment-Dienstleister sein. Sitzt der Hersteller außerhalb der EU und importieren Sie selbst, sind Sie dieser Wirtschaftsakteur.
Welche Lieferzeit darf ich bei Ware aus Asien angeben? Eine konkrete. Die Angabe eines Liefertermins gehört zu den Informationspflichten nach Art. 246a EGBGB. Gerichte haben unbestimmte Formulierungen beanstandet: Das OLG München hielt die Angabe „bald verfügbar“ für nicht ausreichend (Urteil vom 17.05.2018, Az. 6 U 3815/17). Auch die Werbung mit „sofort lieferbar“ gilt nach der Rechtsprechung als irreführend, wenn die Ware tatsächlich nicht entsprechend versandfertig ist. Bei Direktversand aus Asien gehört die realistische Transportdauer in die Angabe.
Muss ich mich beim Dropshipping in LUCID registrieren? Die Zentrale Stelle Verpackungsregister formuliert es so: Wer in Deutschland verpackte Waren vertreibt, muss im Verpackungsregister LUCID registriert sein. Seit dem 12. August 2026 gelten dafür die EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 und das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz; das alte Verpackungsgesetz ist mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft getreten. Wer im Einzelfall verpflichtet ist, hängt davon ab, wer die Ware erstmals in Deutschland in Verkehr bringt – das klären Sie mit der Zentralen Stelle oder anwaltlich.
Fazit
Dropshipping ist kein rechtliches Schlupfloch, sondern normaler Handel mit ausgelagerter Logistik. Sie haften für die Lieferung Ihres Lieferanten, Sie tragen bei Direktimport die Importeurspflichten, und seit Juli 2026 fallen auf Kleinsendungen zusätzlich Zollabgaben an. Das macht das Modell nicht unmöglich — es macht die ehrliche Kalkulation zur Voraussetzung.
Wer das durchrechnet und trotzdem eine Marge sieht, hat ein tragfähiges Geschäft. Wer nur auf den Einkaufspreis schaut, rechnet drei Kostenblöcke nicht mit: Retouren, Gewährleistung und Einfuhrabgaben.
Sie planen einen Shop und wollen die Pflichtangaben von Anfang an sauber im System haben? Sprechen Sie mit uns — unverbindlich und ehrlich, auch wenn die Antwort lautet, dass sich das Modell für Ihr Sortiment nicht rechnet. Mehr dazu unter Onlineshop erstellen lassen oder direkt über unsere Beratung.