Ware aus China verkaufen: Zoll und Einfuhrumsatzsteuer
16. September 2026
Der Einkauf ist der einfache Teil. Ein Lieferant, ein Muster, ein Preis — und rechnerisch sieht die Marge hervorragend aus. Was in dieser Rechnung selten steht: Einfuhrumsatzsteuer, Zollabgaben, Prüfaufwand für Unterlagen und die Kosten dafür, dass ein Produkt in der EU überhaupt angeboten werden darf.
Dieser Beitrag geht der Reihe nach durch, was beim Import aus Drittländern anfällt — steuerlich, zollrechtlich und produktrechtlich. Er ist für Händler geschrieben, die selbst importieren oder von einem Lieferanten direkt an ihre Kunden versenden lassen.
Hinweis vorab: Das ist keine Rechts- und keine Steuerberatung. Für Ihren konkreten Fall — Sortiment, Lieferkette, Vertragsgestaltung — sind ein Anwalt und Ihr Steuerberater zuständig. Wir bauen Shops und setzen die Pflichtangaben technisch um, wir bewerten sie nicht rechtlich.
Erst die Frage: Wie kommt die Ware ins Land?
Die meisten Missverständnisse entstehen, weil zwei völlig verschiedene Modelle denselben Namen tragen.
| Eigenimport auf Lager | Direktversand aus dem Drittland | |
|---|---|---|
| Wareneingang | Sammelsendung an Ihre Adresse | Einzelpakete direkt zum Endkunden |
| Zollanmeldung | Sie oder Ihr Zolldienstleister | meist der Versender / Transportdienstleister |
| Einfuhrumsatzsteuer | Sie zahlen sie beim Import | je nach Verfahren beim Import oder über IOSS |
| Lieferzeit | kurz, aus dem eigenen Lager | lang, planbar nur grob |
| Produktprüfung | vor dem Verkauf möglich | nur am Muster |
Für die Produktsicherheit macht das kaum einen Unterschied — in beiden Fällen bringen Sie das Produkt in der Union in Verkehr. Für Steuern, Zollabwicklung und Lieferzeitangaben im Shop macht es einen sehr großen. Welche Pflichten beim reinen Direktversand hinzukommen, steht im Beitrag Dropshipping in Deutschland: Was rechtlich wirklich gilt.
Einfuhrumsatzsteuer: der sichere Posten
Die Einfuhrumsatzsteuer fällt an, wenn Ware aus einem Drittland in das Zollgebiet der EU gelangt. Sie ist das Gegenstück zur Umsatzsteuer im Inland und soll dafür sorgen, dass importierte Ware steuerlich nicht bessergestellt ist als hier produzierte. Der Regelsteuersatz beträgt laut Zoll 19 Prozent, für bestimmte Waren ermäßigt 7 Prozent.
Entscheidend ist der Grundsatz, den der Zoll klar formuliert: Alle zu kommerziellen Zwecken in die EU eingeführten Waren unterliegen der Einfuhrumsatzsteuer — unabhängig von ihrem Wert. Es gibt keine Bagatellgrenze für den gewerblichen Import. Die einzige praktisch relevante Ausnahme ist das IOSS-Verfahren, dazu gleich mehr.
Zwei Punkte, die über die Kalkulation entscheiden:
- Bemessungsgrundlage ist nicht der Einkaufspreis allein. Sie ist laut Zoll der Zollwert zuzüglich des Zolls und — bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren — der Verbrauchsteuern; hinzu kommen die Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet (§ 11 UStG). Wer nur den Nettopreis des Lieferanten kalkuliert, liegt zu niedrig.
- Für Regelbesteuerer ist die Einfuhrumsatzsteuer ein durchlaufender Posten — sie ist als Vorsteuer abziehbar. Wer dagegen die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzt, hat keinen Vorsteuerabzug; die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer bleibt dann eine echte Kostenposition. Bei Margen im zweistelligen Prozentbereich ist das kein Detail.
IOSS: das Verfahren für Sendungen bis 150 Euro
Der Import-One-Stop-Shop ist die Vereinfachung für kleine Sendungen. Er richtet sich laut Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) „an Unternehmer, die Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR tätigen“.
Der Mechanismus: Für Teilnehmer sind diese Lieferungen von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Stattdessen wird die Umsatzsteuer vom Unternehmen oder seinem Vertreter über den IOSS erklärt und entrichtet — die Steuer fällt also weiterhin an, nur an anderer Stelle im Prozess. Der Zoll weist darauf hin, dass dafür bei der Einfuhr eine gültige IOSS-Registriernummer angegeben werden muss.
Was Sie dafür wissen sollten:
- Registrierung: elektronisch über das BZStOnline-Portal (BOP). Die Bearbeitung dauert laut BZSt in der Regel zwei bis vierzehn Werktage.
- Meldung: monatliche Steuererklärung, fällig bis zum Ende des Folgemonats. Auch wenn in einem Monat keine Umsätze angefallen sind, ist eine sogenannte Nullmeldung abzugeben.
- Vertreter: Unternehmer ohne Sitz in der EU brauchen laut BZSt einen Vertreter; ausgenommen sind Unternehmer aus Staaten mit entsprechendem Amtshilfeabkommen — derzeit nur Norwegen.
- Grenze: Der IOSS gilt ausschließlich bis zu einem Sachwert von 150 Euro je Sendung. Darüber läuft die Einfuhr im regulären Verfahren.
Wichtig: Der IOSS befreit von der Einfuhrumsatzsteuer, nicht vom Zoll. Seit Juli 2026 sind das zwei getrennte Fragen.
Zollanmeldung, EORI und der Wegfall der 150-Euro-Grenze
Seit dem 1. Juli 2026 entfällt laut Zoll die bisherige Zollfreigrenze für Warensendungen bis 150 Euro aus Nicht-EU-Staaten. An ihre Stelle tritt für Fernverkäufe aus Drittländern an Verbraucher in der EU eine pauschale Zollabgabe von 3 Euro pro Warenkategorie in einer Sendung — nicht pro Sendung. Der Zoll erklärt es am Beispiel: Vier Paar Socken in einem Paket kosten 3 Euro; vier Paar Socken plus Plüschtier plus Ladekabel kosten 9 Euro. Oberhalb von 150 Euro Warenwert gilt weiterhin der tarifliche Zollsatz.
Drei Nebenpunkte, die in der Praxis für Ärger sorgen:
- Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Einfuhr, nicht der Bestellung. Waren, die vor dem Stichtag bestellt, aber erst danach eingeführt wurden, fallen unter die neue Regelung.
- Die Einfuhrumsatzsteuer kommt obendrauf. Der Zoll stellt ausdrücklich fest, dass die 19 beziehungsweise 7 Prozent zusätzlich zur pauschalen Zollabgabe erhoben werden.
- Eine Bearbeitungsgebühr ist angekündigt, aber noch nicht beziffert. Der Zoll unterscheidet die pauschale Zollabgabe ausdrücklich von einer „Bearbeitungsgebühr“ (Handling Fee), die spätestens ab November 2026 zusätzlich gelten soll. Wie hoch sie ausfällt, steht Stand September 2026 noch nicht in einem Rechtsakt — planen Sie sie als offene Kostenposition ein.
Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2026/382 des Rates vom 11. Februar 2026, veröffentlicht im Amtsblatt am 18. Februar 2026. Sie ist ausdrücklich als Übergangsmaßnahme angelegt und gilt nach ihrem Wortlaut vom 1. Juli 2026 bis zum 1. Juli 2028; bis zum 1. Dezember 2027 prüft die Kommission, ob die zentrale IT-Infrastruktur der EU-Zollreform rechtzeitig einsatzbereit ist — andernfalls kann eine Verlängerung vorgeschlagen werden. Bis dahin wird pauschal abgerechnet, danach soll wieder artikelgenau verzollt werden. Vorausgegangen war der Beschluss des ECOFIN-Rates vom 12. Dezember 2025, das Ende der Zollfreigrenze vorzuziehen.
Für die eigene Abwicklung brauchen Sie zwei Dinge:
- Eine EORI-Nummer. Sie ist laut Zoll erforderlich, um Ein- und Ausfuhren anzumelden, und wird kostenlos auf Antrag vergeben. Ab dem 1. Oktober 2026 ist die Nutzung des Zoll-Portals laut Zollverwaltung verpflichtend; die bisherige Formularversion 0870 wird dann nur noch in Ausnahmefällen akzeptiert.
- Eine elektronische Zollanmeldung. Der Zoll formuliert: „Sämtliche Waren kommerzieller Art müssen mit einer elektronischen Zollanmeldung angemeldet werden.” Für gewerbliche Anmelder ist die mündliche Anmeldung von Post- und Kuriersendungen bis 150 Euro seit dem 1. April 2024 nicht mehr zulässig; stattdessen ist die Internetzollanmeldung für Post- und Kuriersendungen (IPK) verpflichtend.
GPSR: Produktsicherheit beim Import
Die EU-Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 — kurz GPSR — gilt laut Bundesumweltministerium seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Sie erfasst Verbraucherprodukte; ausgenommen sind unter anderem Arzneimittel, Lebens- und Futtermittel, lebende Organismen, Beförderungsmittel sowie Antiquitäten und Kunstwerke.
Der für Importeure entscheidende Satz steht in Artikel 16: Ein Produkt darf nicht in Verkehr gebracht werden, „es sei denn, es gibt einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur, der in Bezug auf jenes Produkt für die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Aufgaben verantwortlich ist“. Nach den amtlichen FAQ des Bundesumweltministeriums kann diese verantwortliche Person der Hersteller, der Einführer, ein Bevollmächtigter oder ein Fulfilment-Dienstleister sein. Sitzt Ihr chinesischer Hersteller nicht in der EU und importieren Sie selbst, sind in aller Regel Sie es.
Die Verordnung verlangt außerdem, dass Name beziehungsweise eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke und die Kontaktdaten einschließlich Postanschrift und E-Mail-Adresse dieses Wirtschaftsakteurs angegeben werden — auf dem Produkt, auf der Verpackung, auf dem Paket oder in einer Begleitunterlage.
Pflichten des Einführers nennen die amtlichen FAQ unter anderem: die Sicherheit des Produkts gewährleisten, die Dokumentation des Herstellers prüfen, Unfälle melden, eine zentrale Anlaufstelle einrichten und Korrekturmaßnahmen einleiten. Die IHK-Darstellungen ergänzen: Der Einführer bringt eigene Kennzeichnung mit Name, Anschrift und E-Mail-Adresse an und stellt sicher, dass Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen beiliegen — in Deutschland auf Deutsch. Zur Rückverfolgbarkeit gehört eine klar erkennbare Typen-, Chargen- oder Seriennummer.
Für das Online-Angebot gilt Artikel 19. Nach den amtlichen FAQ müssen enthalten sein:
- Kontaktdaten des Herstellers und, falls dieser nicht in der Union niedergelassen ist, der verantwortlichen Person
- Angaben zur Produktidentifikation einschließlich einer Abbildung
- Warnhinweise und Sicherheitsinformationen
Die IHK Koblenz weist darauf hin, dass diese Informationen in Textform vorliegen müssen — eine bloße Verlinkung genügt nicht. Die Marktüberwachung ist in Deutschland Ländersache; Artikel 44 der Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten zu wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen, deren konkrete Höhe sich nach dem jeweiligen nationalen Recht und dem Einzelfall richtet.
CE-Kennzeichnung: nicht für alles, aber wenn, dann vollständig
Die CE-Kennzeichnung ist keine allgemeine Importpflicht. Sie gilt für Produktgruppen, die unter bestimmte EU-Harmonisierungsvorschriften fallen — typischerweise Spielzeug, Elektrogeräte, Maschinen oder persönliche Schutzausrüstung.
Wenn sie gilt, ist die Zuständigkeit klar: Sind weder Hersteller noch Bevollmächtigter im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig, treffen die Pflichten rund um die CE-Kennzeichnung laut IHK und DGUV den Importeur, der das Drittlandsprodukt erstmals im EWR in Verkehr bringt. Er muss sicherstellen, dass die Konformitätsbewertung durchgeführt wurde, dass Konformitätserklärung und technische Unterlagen vorliegen und dass das Zeichen korrekt angebracht ist — sichtbar, lesbar und dauerhaft.
Ein CE-Logo auf dem Produktfoto des Lieferanten ist dafür kein Nachweis. Lassen Sie sich die Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen aushändigen, bevor Sie bestellen, nicht erst, wenn eine Behörde fragt.
Verpackungsrecht seit August 2026
Seit dem 12. August 2026 gelten laut IHK Schleswig-Holstein die EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 und das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz; das bisherige Verpackungsgesetz ist mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft getreten.
Der Grundsatz bleibt: Die Zentrale Stelle Verpackungsregister formuliert ihn als „Wer in Deutschland verpackte Waren vertreibt, muss im Verpackungsregister LUCID registriert sein.“ Dazu kommen Systembeteiligung und Datenmeldung. Die Registrierung hat vor dem Inverkehrbringen zu erfolgen. Wer in einer Importkette konkret verpflichtet ist, hängt vom Einzelfall ab — das klären Sie mit der Zentralen Stelle oder anwaltlich. Die Details stehen im Beitrag Verpackungsgesetz für Onlineshops: LUCID, Systembeteiligung, Bußgelder.
Was davon in den Shop gehört
Aus der Pflichtenliste wird eine ganz konkrete Datenstruktur. Für jeden importierten Artikel brauchen Sie im System Felder für:
- Hersteller beziehungsweise verantwortliche Person mit Postanschrift und E-Mail-Adresse
- Produktidentifikation und Typen-, Chargen- oder Seriennummer
- Warnhinweise und Sicherheitsinformationen als Text, nicht als Link
- Gebrauchsanleitung auf Deutsch, abrufbar und der Sendung beiliegend
- realistische Lieferzeit, sichtbar auf Produktseite, im Warenkorb und im Checkout
- vollständige Preisangaben inklusive Versand — und, wo einschlägig, ein Hinweis auf mögliche Einfuhrabgaben
Der letzte Punkt wird gern übersehen. Laut IT-Recht Kanzlei folgt die Pflicht, auf anfallende Zollgebühren hinzuweisen, aus Art. 246a EGBGB in Verbindung mit § 312j Abs. 2 BGB. Praktisch heißt das: Wenn Ihr Kunde beim Paketboten nachzahlen muss, hätte er das vorher wissen müssen.
Drei Fehler, die teuer werden
Pflichtangaben im Fließtext statt in Feldern. Wer Hersteller und Warnhinweise in die Produktbeschreibung tippt, kann sie bei 400 Artikeln nicht mehr pflegen und nicht maschinell prüfen. Eigene Felder im Shopsystem kosten einmal Einrichtungsaufwand und sparen dauerhaft.
Produktbilder aus dem Lieferantenkatalog. Sie sind selten rechtefrei, oft von schlechter Qualität und zeigen manchmal eine andere Version als die gelieferte. Eigene Produktbilder und eigene Produktbeschreibungen lösen gleich zwei Probleme: das rechtliche und das der Austauschbarkeit — identische Texte bei zwanzig Shops sind für die Suchmaschinenoptimierung wertlos. Worauf es bei eigenen Aufnahmen ankommt, steht im Beitrag Produktfotos, die verkaufen, worauf bei eigenen Texten, im Beitrag Produktbeschreibungen, Titel und Meta-Angaben.
Die Marge ohne Abgaben rechnen. Einfuhrumsatzsteuer, pauschale Zollabgabe und Retourenkosten gehören in dieselbe Zeile wie der Einkaufspreis. Wer das erst nach dem dritten Monat merkt, hat drei Monate unter Einstandskosten verkauft.
Häufige Fragen
Was ist die Einfuhrumsatzsteuer und wer muss sie zahlen? Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer, die bei der Einfuhr von Waren in das Zollgebiet der EU erhoben wird. Sie beträgt in Deutschland laut Zoll 19 Prozent, bei bestimmten Waren ermäßigt 7 Prozent. Grundsätzlich unterliegen alle zu kommerziellen Zwecken in die EU eingeführten Waren der Einfuhrumsatzsteuer, unabhängig von ihrem Wert. Sie wird von demjenigen geschuldet, für dessen Rechnung die Ware eingeführt wird – bei eigenem Import also vom Händler.
Wofür ist der Import-One-Stop-Shop (IOSS) gedacht? Der IOSS richtet sich laut Bundeszentralamt für Steuern an Unternehmer, die Fernverkäufe von aus dem Drittland eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro tätigen. Für Teilnehmer sind diese Lieferungen von der Einfuhrumsatzsteuer befreit; stattdessen wird die Umsatzsteuer über den IOSS erklärt und entrichtet. Die Registrierung erfolgt elektronisch über das BZStOnline-Portal, die Erklärung ist monatlich abzugeben – auch als Nullmeldung, wenn es keine Umsätze gab.
Gilt die 150-Euro-Zollfreigrenze noch? Nein. Laut Zoll entfällt seit dem 1. Juli 2026 die Zollbefreiung für Warensendungen bis 150 Euro aus Nicht-EU-Staaten. Für Fernverkäufe aus Drittländern an Verbraucher in der EU wird stattdessen eine pauschale Zollabgabe von 3 Euro pro Warenkategorie in einer Sendung erhoben. Über 150 Euro Warenwert gilt weiterhin der tarifliche Zollsatz. Die Einfuhrumsatzsteuer bleibt in beiden Fällen bestehen.
Was verlangt die GPSR beim Verkauf importierter Ware? Nach Artikel 16 der EU-Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 darf ein Produkt nur in Verkehr gebracht werden, wenn es einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur gibt, der für die Aufgaben nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 verantwortlich ist. Dessen Name und Kontaktdaten einschließlich Postanschrift und E-Mail-Adresse müssen auf dem Produkt, der Verpackung, dem Paket oder in einer Begleitunterlage stehen. Im Online-Angebot verlangt Artikel 19 zusätzlich Angaben zur Produktidentifikation samt Abbildung sowie Warnhinweise und Sicherheitsinformationen.
Brauche ich für den Import eine EORI-Nummer? Ja, wenn Sie selbst Ein- oder Ausfuhren beim Zoll anmelden. Die EORI-Nummer wird laut Zoll auf Antrag vergeben und ist kostenlos. Ab dem 1. Oktober 2026 ist die Nutzung des Zoll-Portals für den Antrag verpflichtend; das bisherige Formular 0870 wird dann nur noch in Ausnahmefällen akzeptiert. Für gewerbliche Sendungen gilt außerdem: Sämtliche Waren kommerzieller Art müssen mit einer elektronischen Zollanmeldung angemeldet werden.
Muss jedes importierte Produkt eine CE-Kennzeichnung haben? Nein. Die CE-Kennzeichnung ist keine allgemeine Pflicht für alle Waren, sondern gilt für Produkte, die unter bestimmte EU-Harmonisierungsvorschriften fallen – etwa Spielzeug, Elektrogeräte oder Maschinen. Sind weder Hersteller noch Bevollmächtigter im EWR ansässig, treffen die Pflichten rund um die CE-Kennzeichnung laut IHK und DGUV den Importeur, der das Produkt erstmals im EWR in Verkehr bringt. Er muss prüfen, ob eine Konformitätsbewertung stattgefunden hat und ob Konformitätserklärung und technische Unterlagen vorliegen.
Fazit
Import aus Drittländern ist kein Sonderweg, sondern ein Handelsmodell mit eigener Pflichtenliste. Die Einfuhrumsatzsteuer fällt zuverlässig an, der IOSS verschiebt sie nur an eine andere Stelle im Prozess, und seit Juli 2026 kommt auf Kleinsendungen zusätzlich eine Zollabgabe. Produktrechtlich ist die Lage seit der GPSR eindeutiger als früher: Ohne verantwortliche Person in der EU darf ein Produkt nicht angeboten werden.
Das ist alles machbar — es muss nur vor dem ersten Verkauf stehen, nicht nach der ersten Beschwerde. Und es gehört in dieselbe Kalkulation wie der Einkaufspreis.
Sie bauen einen Shop für importierte Ware und wollen Pflichtfelder, Lieferzeiten und Preisangaben von Anfang an sauber im System haben? nova.02:media ist inhabergeführt, Inhaber ist Marek Stein, Sitz ist Strausberg, wir arbeiten seit 2002 im Web und deutschlandweit remote — über 1.600 Projekte sind daraus entstanden. Wie ein Shop entsteht, lesen Sie im Leitfaden Onlineshop einrichten und auf der Seite Onlineshop erstellen lassen; Pakete und Festpreise stehen unter Preise. Begriffe zum Nachschlagen sammeln wir im Lexikon. Wenn Sie vorher besprechen wollen, ob sich Ihr Sortiment überhaupt trägt: Beratung — unverbindlich und mit ehrlicher Antwort.