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BFSG: Welche Websites und Shops jetzt barrierefrei sein müssen

16. September 2026

Recht & DSGVO

Hinweis vorab: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Wir sind eine Webagentur, keine Kanzlei, und geben hier Gesetzestext und Veröffentlichungen der zuständigen Stellen wieder. Ob das BFSG auf Ihr Unternehmen anzuwenden ist, klären Sie bitte anwaltlich. Was wir übernehmen, ist die technische Umsetzung.

Was das BFSG ist – und seit wann es gilt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die Richtlinie (EU) 2019/882 vom 17. April 2019 in deutsches Recht um, bekannt als European Accessibility Act (EAA). Neu daran ist, wen es adressiert: Behindertengleichstellungsgesetz und BITV 2.0 verpflichten öffentliche Stellen. Zum BFSG schreibt die Bundesfachstelle Barrierefreiheit dagegen: „Mit dem Gesetz wird erstmals in Deutschland die private Wirtschaft zu Barrierefreiheit verpflichtet.“

Das Stichdatum ist der 28. Juni 2025. Der Gesetzestext ist dabei präziser als die meisten Zusammenfassungen: § 1 Absatz 2 BFSG erfasst Produkte, „die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden“, § 1 Absatz 3 Dienstleistungen, „die für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden“. Es gibt also keinen Bestandsschutz für eine Website, die vorher online ging.

Was „barrierefrei“ rechtlich heißt, definiert § 3 Absatz 1 BFSG: wenn Produkte und Dienstleistungen „für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind“.

Welche Websites und Shops erfasst sind

Das BFSG erfasst nicht alle Websites. § 1 Absatz 3 BFSG listet fünf Dienstleistungskategorien auf: Telekommunikationsdienste, bestimmte Elemente von Personenbeförderungsdiensten, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books – und, für die meisten Unternehmen entscheidend: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (Nummer 5).

Der Test: Kann ein Verbraucher hier einen Vertrag abschließen?

§ 2 Nummer 26 BFSG definiert diese Kategorie als digitale Dienste, „die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden“.

Die Prüffrage lautet also nicht „Habe ich eine Website?“, sondern „Kann ein Verbraucher hier einen Vertrag abschließen?“. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit nennt in ihrem FAQ (Stand Mai 2025) neben dem Online-Verkauf ausdrücklich die Online-Buchung von Terminen als Beispiel aus den BMAS-Leitlinien.

Typisch betroffen sind Onlineshops jeder Größe, Buchungs- und Terminstrecken (Praxis, Werkstatt, Salon, Ferienwohnung), Abo- und Mitgliedschaftsportale sowie Online-Banking. Wichtig für Händler: Ein Onlineshop fällt auch dann unter das Gesetz, wenn die verkauften Waren selbst nicht BFSG-relevant sind – „Eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr liegt auch dann vor, wenn er Produkte anbietet, die nicht vom BFSG erfasst sind“, so die Bundesfachstelle.

Reine Informationswebsites und B2B

Zur Präsentationsseite schreibt die Bundesfachstelle wörtlich: „Auf eine reine Präsentationswebseite, die entweder ausschließlich informativ ist oder auf welcher Produkte oder Dienstleistungen lediglich beworben werden, sollte dies hingegen nicht zutreffen, u. a. da das Merkmal der ‚individuellen Anfrage’ eines Verbrauchers fehlen dürfte.“ Zum B2B-Bereich heißt es ebenso zurückhaltend: „Dienstleistungen, die ausschließlich Bereich B2B (Business to Business) angeboten werden, sollten also nicht vom BFSG betroffen sein.“ Grund ist der Verbraucherbegriff in § 2 Nummer 16 BFSG.

Achten Sie auf die vorsichtige Wortwahl der Behörde („sollte“, „dürfte“). Das ist eine Einschätzung, kein Freibrief – und genau an dieser Grenze lohnt die anwaltliche Prüfung.

Ganze Website oder nur der Checkout?

Die Bundesfachstelle beantwortet diese Frage in beiden FAQ-Bereichen gleichlautend: § 12 Nummer 3 BFSGV und die Überwachungsvorgaben nach Anlage 1 Nummer 2 BFSG „legen nahe, dass tatsächlich die gesamte Website bzw. App entsprechende Anforderungen zu erfüllen hat“. Auch Dokumente wie PDFs werden dabei stichprobenhaft geprüft.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

§ 3 Absatz 3 Satz 1 BFSG ist für viele kleine Betriebe der entscheidende Satz: „Absatz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen.“

Die Schwellen stehen in § 2 Nummer 17 BFSG. Kleinstunternehmen ist ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt. Die Mitarbeiterzahl muss immer unter zehn liegen; bei den Finanzkennzahlen genügt eine der beiden Grenzen.

Zwei Einschränkungen: Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen – „Kleinstunternehmen, die jedoch Produkte in den Verkehr bringen, fallen unter das BFSG“, so die Bundesfachstelle. Und sie schützt vor der Pflicht, nicht vor dem Problem. Nach § 15 BFSG berät die Bundesfachstelle Kleinstunternehmen kostenlos zum Gesetz.

Was konkret verlangt wird

Konkret wird nicht das Gesetz, sondern die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV). Für Websites zählen drei Paragrafen:

  • § 12 BFSGV (allgemein). Nummer 3 ist der Kern: Webseiten samt Online-Anwendungen und Apps müssen „auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden“. Nummer 2 verlangt Informationen zusätzlich „in einer Schriftart mit angemessener Größe … und mit ausreichendem Kontrast sowie ausreichenden Abständen zwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen“.
  • § 19 BFSGV (elektronischer Geschäftsverkehr). Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Login, Zwei-Faktor-Abfrage und Bezahlseite gehören also ausdrücklich dazu.
  • § 21 BFSGV (funktionale Leistungskriterien). Unter anderem je eine Bedienungsform ohne Sehvermögen, bei eingeschränktem Sehvermögen, ohne Farbunterscheidung, ohne Hörvermögen und ohne feinmotorische Steuerung.

Der Bezug zu EN 301 549 und WCAG

§ 4 BFSG regelt die Konformitätsvermutung: Wer harmonisierte Normen einhält, deren Fundstellen im EU-Amtsblatt veröffentlicht sind, bei dem wird die Erfüllung der Anforderungen vermutet. In der Praxis führt das zur Norm EN 301 549. Die Bundesfachstelle beschreibt den Zusammenhang so: Die Anforderungen an Websites stehen in Abschnitt 9 der EN 301 549 und in Tabelle A.1; die Norm verweise dort „u. a. auf Erfolgskriterien (Konformitätsstufen A und AA) der Web Content Accessibility Guidelines 2.1 (WCAG 2.1)“. Und: „Die für das BFSG aktualisierte Version der EN 301 549 wird auf die WCAG 2.2 verweisen.“

Genau das ist inzwischen geschehen: EN 301 549 V4.1.1 wurde im September 2026 veröffentlicht und bezieht sich auf WCAG 2.2. Das AccessibleEU-Zentrum der Europäischen Kommission weist aber darauf hin, dass die neue Fassung „not yet the legal reference standard“ ist – solange die Kommission sie nicht im Amtsblatt zitiert, bleibt Referenz die Version V3.2.1 (2021) auf Basis von WCAG 2.1 Level AA. Praktisch entspannt das die Lage: WCAG 2.2 ergänzt WCAG 2.1 um neun Erfolgskriterien, ändert aber keines der bestehenden. Wer nach WCAG 2.2 Stufe AA baut, erfüllt die ältere Fassung mit. Wie das konkret aussieht, steht im Schwesterbeitrag Barrierefreie Website: WCAG 2.2 praktisch erklärt – von Kontrastwerten über Tastaturbedienung bis zu Alternativtexten.

Pflicht: Informationen über die Barrierefreiheit

Dieser Punkt wird am häufigsten übersehen. § 14 Absatz 1 BFSG erlaubt das Anbieten einer Dienstleistung nur, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Die Dienstleistung muss die Anforderungen erfüllen – und der Erbringer muss die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 erstellt und „für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht“ haben.

Anlage 3 Nummer 1 BFSG sagt, wo und was: in den AGB „oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise“. Enthalten sein müssen, soweit anwendbar, eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format, Erläuterungen zur Durchführung, eine Beschreibung, wie die Anforderungen erfüllt werden, und die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde. Die Bundesfachstelle empfiehlt dafür einen Link „Barrierefreiheit“ in Kopf- oder Fußbereich.

Ausnahmen im Einzelfall – und was sie kosten

Das Gesetz kennt zwei Notventile: § 16 BFSG (grundlegende Veränderung der Wesensmerkmale) und § 17 BFSG (unverhältnismäßige Belastung nach Anlage 4). Beides ist unbequemer als gedacht: Die Beurteilung muss selbst vorgenommen, dokumentiert und fünf Jahre aufbewahrt, der Behörde auf Verlangen vorgelegt und bei Dienstleistungen mindestens alle fünf Jahre wiederholt werden (§ 17 Absatz 3 BFSG). Oft ist die saubere Umsetzung günstiger als die belastbare Begründung, warum sie unzumutbar wäre.

Übergangsregelungen bis 2030

§ 38 BFSG erlaubt Dienstleistungserbringern, vor dem 28. Juni 2025 eingesetzte Produkte bis zum 27. Juni 2030 weiter zu verwenden; Verträge von vor diesem Stichtag dürfen bis zum Laufzeitende fortbestehen, längstens bis 27. Juni 2030. Für Selbstbedienungsterminals gilt eine eigene Frist von bis zu fünfzehn Jahren. Was § 38 BFSG nicht ist: eine Schonfrist für Ihre Website bis 2030.

Wer prüft – und was bei Verstößen passiert

Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF). Laut Bundesfachstelle hat sie mit Inkrafttreten des Staatsvertrags am 26. September 2025 als Anstalt des öffentlichen Rechts in Magdeburg die Arbeit aufgenommen – als gemeinsame Behörde aller 16 Bundesländer.

§ 28 BFSG regelt das Wie: Die Behörde prüft bei Anhaltspunkten (Absatz 1) und ohne konkreten Anlass anhand angemessener Stichproben (Absatz 2). Dazu kommt ein Antragsrecht: Nach § 32 BFSG muss sie auf Antrag eines Verbrauchers ein Verfahren einleiten – auch anerkannte Verbände können das beantragen, ohne eigene Rechtsverletzung.

Zu den Sanktionen lohnt der Blick in den Gesetzestext statt in Panikmeldungen. § 37 Absatz 1 Nummer 8 BFSG stellt es als Ordnungswidrigkeit unter Bußgeld, entgegen § 14 Absatz 1 eine Dienstleistung anzubieten; § 37 Absatz 2 BFSG nennt den Rahmen: in diesen Fällen bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen bis zu zehntausend Euro. Laut Bundesfachstelle fordert die Behörde aber erst zur Herstellung der Konformität auf; danach können Maßnahmen „wie die Verhängung eines Bußgeldes bis hin zur Untersagung … des Dienstleistungsangebots folgen“.

In fünf Schritten zur Umsetzung

  1. Einordnen. Schließen Verbraucher über Ihre Website Verträge ab? Wenn ja: voraussichtlich erfasst. Beschäftigtenzahl und Umsatz/Bilanzsumme gegen § 2 Nummer 17 BFSG halten.
  2. Ist-Zustand messen. Kontraste, Tastaturbedienung, Formulare, Struktur – die Prüfschritte stehen im WCAG-Ratgeber.
  3. Kritische Pfade zuerst. Start, Kategorie, Produkt, Warenkorb, Checkout, Login, Kontakt. Dort entscheidet sich, ob jemand kaufen kann – rechtlich wie wirtschaftlich, siehe Conversion-Optimierung. Was an diesen Stellen sonst noch Bestellungen und Anfragen kostet, steht in den Beiträgen Onlineshop läuft nicht und Warum bringt meine Website keine Anfragen?.
  4. Informationen über die Barrierefreiheit veröffentlichen – auffindbar, mit den vier Elementen aus Anlage 3 Nummer 1 BFSG.
  5. Dranbleiben. § 14 Absatz 3 BFSG verlangt, dass die Anforderungen stets erfüllt sind – auch nach jedem Update. Dafür gibt es Website-Pflege.

Steht ohnehin ein Umbau an, ist der Website-Relaunch meist wirtschaftlicher als das Nachrüsten einer alten Struktur. Wie ein solcher Umbau ohne Rankingverlust abläuft, steht im Beitrag Website-Relaunch ohne Rankingverlust.

Häufige Fragen

Seit wann gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz? Das BFSG gilt für Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden, und für Dienstleistungen, die für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden (§ 1 Absatz 2 und 3 BFSG). Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit formuliert es kurz: „Das Gesetz ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten.“ Grundlage ist die EU-Richtlinie 2019/882, der European Accessibility Act. Stand: September 2026.

Fällt meine Website unter das BFSG? Entscheidend ist, ob über die Website eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr erbracht wird: ein digitaler Dienst, der laut § 2 Nummer 26 BFSG über Webseiten oder Apps angeboten und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht wird. Shops und Online-Terminbuchungen fallen darunter. Auf eine reine Präsentationswebseite „sollte dies hingegen nicht zutreffen“, schreibt die Bundesfachstelle Barrierefreiheit, weil das Merkmal der individuellen Anfrage fehlen dürfte.

Sind Kleinstunternehmen wirklich vom BFSG ausgenommen? Bei Dienstleistungen ja, bei Produkten nein. § 3 Absatz 3 Satz 1 BFSG nimmt Kleinstunternehmen aus, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Kleinstunternehmen ist nach § 2 Nummer 17 BFSG ein Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten, das entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt.

Muss die ganze Website barrierefrei sein oder nur der Bestellprozess? Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit beantwortet das in ihrem FAQ zum elektronischen Geschäftsverkehr: Die Anforderungen nach § 12 Nummer 3 BFSGV und die Überwachungsvorgaben nach Anlage 1 Nummer 2 BFSG „legen nahe, dass tatsächlich die gesamte Website bzw. App entsprechende Anforderungen zu erfüllen hat“. Auch Dokumente wie PDFs werden bei der Marktüberwachung ausdrücklich stichprobenhaft geprüft.

Welche Bußgelder sieht das BFSG vor? § 37 Absatz 1 Nummer 8 BFSG stuft es als Ordnungswidrigkeit ein, eine Dienstleistung entgegen § 14 Absatz 1 anzubieten. Nach § 37 Absatz 2 BFSG kann das mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden, in den übrigen genannten Fällen bis zu zehntausend Euro. Laut Bundesfachstelle Barrierefreiheit fordert die Behörde zunächst zur Herstellung der Konformität auf.

Was muss in den Informationen über die Barrierefreiheit stehen? Nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 BFSG in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 1 BFSG geben Dienstleistungserbringer in ihren AGB „oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise“ an, wie sie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Dazu gehören, soweit anwendbar: eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format, Erläuterungen zur Durchführung, eine Beschreibung der Anforderungserfüllung und die zuständige Marktüberwachungsbehörde.

Fazit

Die Prüffrage ist einfach: Kann ein Verbraucher über Ihre Website einen Vertrag abschließen? Wenn ja, brauchen Sie eine Seite, die wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust ist – plus eine veröffentlichte Information über die Barrierefreiheit. Wenn nein, sind Sie nach derzeitiger Einschätzung der Bundesfachstelle vermutlich außen vor – und schließen mit einer barrierefreien Seite trotzdem niemanden aus.

In eigener Sache: nova.02:media ist eine inhabergeführte Agentur aus Strausberg, seit 2002 am Markt, über 1.600 umgesetzte Projekte, deutschlandweit remote. Inhaber ist Marek Stein. Wir machen die technische Umsetzung – Prüfung, Umbau, Dokumentation –, nicht die juristische Bewertung; dafür gehören Sie zu einer Anwältin oder einem Anwalt. Als Kleinunternehmer nach § 19 UStG weisen wir keine Umsatzsteuer aus; die Angaben unter Preise sind Endpreise, Website-Pakete starten bei 999 € einmalig.

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Quellen: BFSG und BFSGV im Volltext, FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit, Richtlinie (EU) 2019/882, MLBF, AccessibleEU-Zentrum der Europäischen Kommission zur EN 301 549 v4.1.1.

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